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MEXTAL GmbH - AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEXTAL GmbH
1. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, bis alle, auch die bedingt entstehenden Forderungen, die wir gegen den Besteller aus den jeweiligen Geschäftsverbindungen haben sowie auch für Forderungen, die wir aus laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Besteller haben, erfüllt sind. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, insbesondere durch Rücknahme der Waren, die in Fällen des Zahlungsverzuges und bei sonstiger Gefährdung unseres Eigentumsanspruches zulässig ist, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Im Zuge der Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen und uns selbst oder durch Bevollmächtigte den unmittelbaren Besitz auch durch Betreten der Räume des Bestellers und Einsicht in dessen Geschäftsunterlagen zu verschaffen.
Von einer Pfändung oder jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Diebstahl und Feuer zu versichern. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten.
2. Lieferzeit
Liefertermine oder -fristen sind unverbindlich, falls diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten bestimmte Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über alle Bedingungen einig sind.
Vereinbarte Lieferfristen und -termine verlängern bzw. verschieben sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – um den Zeitraum, um den der Besteller seinen Verpflichtungen, insbesondere den Zahlungspflichten, aus diesem oder anderen mit uns geschlossenen Verträgen nicht nachkommen. Als Lieferung gilt der Tag der Meldung der Versandbereitschaft, anderenfalls der Tag der Absendung.
Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehindert sind, die ohne unser Verschulden und ohne ein uns zurechenbares Verschulden des Lieferanten entstehen und die uns die Lieferung überhaupt oder zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erschweren oder unmöglich machen, verlängert sich, wenn die Lieferung und Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Zu den vorgenannten Fällen höherer Gewalt oder sonstigen Ereignissen gehören beispielsweise Betriebs- und Verkehrsstörungen aller Art, Krieg, Feindseligkeiten, unvermeidbare Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, unvermeidbare Transportverzögerungen, Streiks (auch beim Herstellerwerk in Polen), Aussperrungen, behördliche Anordnungen, nachträgliche Änderungen der Bestellung, nicht rechtzeitiges Vorliegen behördlicher oder sonstiger für die Ausführung von Lieferungen erforderlicher Genehmigungen Dritter oder erforderlicher Angaben des Bestellers, die rechtzeitig von Dritten oder dem Besteller angefordert wurden, sowie die Nichtlieferung, die nicht richtige Lieferung oder verspätete Lieferung durch unsere Lieferanten. Wenn die Leistungsverhinderung länger als drei Monate dauert, sind sowohl wir als auch der Besteller hinsichtlich des zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Teils des Vertrages berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Wird durch die oben genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, werden wir von der Lieferungspflicht frei. Soweit aufgrund der oben genannten Fälle die uns zur Verfügung stehende Warenmenge zur Befriedigung aller Besteller nicht ausreicht, sind wir zur Kürzung aller Lieferverpflichtungen nach pflichtgemäßen Ermessen berechtigt; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.
3. Zahlungsbedingungen
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug – auch bei Teillieferungen – vom Tage der Ausstellung der Rechnungen an uns zu leisten.
Als Datum des Zahlungseingangs gilt der Tag, an dem der Betrag bei uns bar eingezahlt oder bei bargeldloser Zahlung unserem Konto gutgeschrieben wird.
Wechsel und Schecks werden nur unter Vorbehalt des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgeschrieben.
Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, können wir unbeschadet unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Zinsen werden ab Fälligkeit berechnet. Die Aufhebung der Kreditgewährung bleibt uns jederzeit vorbehalten. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nicht berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten ist oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Gewährleistung
Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen beim Besteller von diesem sorgfältig auf Mängel und Beschaffenheit zu überprüfen. Sie gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht innerhalb von acht Werktagen nach Eingang der Ware bzw. wenn die Mängel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar waren, innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist. Mängelrügen ohne genaue Bezeichnung der Lieferung und der betroffenen Positionen sind unwirksam. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, nach unserer Wahl zur Besichtigung durch uns, bereit zu halten oder an uns zurückzuschicken.
Fehlerhafte Ware wird innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach unserer Wahl nachgebessert oder kostenlos ersetzt. Nach unserer Wahl kann stattdessen auch dem Besteller der Kaufpreis für die zurückgeschickte Ware vergütet werden. Beim Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen. Für Waren wird insoweit keine Haftung übernommen, die als Mangelhaftigkeit dadurch eingetreten ist, dass die Waren infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit, natürlicher Abnutzung, fehlerhaften oder nachlässigen Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel einem vorzeitigen Verschleiss unterliegen. Für die Fertigstellung, Aufarbeitung oder Umarbeitung eingesandter Ware, auch solcher, die aus den Werkstätten unserer Lieferwerke stammen, wird keinerlei Haftung für das Verhalten beim Härten und bei der Bearbeitung übernommen. Wird das Material während der Bearbeitung schadhaft, so ist uns ein entsprechender Teil der entstehenden Kosten zu vergüten.
Der Besteller trägt im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für sachgemäße Konstruktion, Zeichnungen und Spezifikationen unter Beachtung etwaiger Sicherheitsvorschriften, Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der sonstigen uns übergebenen Unterlagen, sowie für die Ausführung der beigestellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vorgeschlagen werden, die ihre Billigung finden. Bei unberechtigten Mängelrügen, die umfangreiche Nachprüfungen verursachen, können die Kosten der Prüfung dem Besteller in Rechnung gestellt werden. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
5. Sonstige Vereinbarungen
Unter Kaufleuten ist alleiniger Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar und unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten Ratingen. Wir sind berechtigt, den Besteller auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Die Teilnichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen hat nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge.
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